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Gewerbeabfallverordnung: Was Betriebe wissen müssen
Recht & Pflichten3. September 2026 · 11 Min.

Gewerbeabfallverordnung: Was Betriebe wissen müssen

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt, wie Unternehmen ihre Abfälle trennen und entsorgen müssen. Seit 2024 wird über eine Novelle diskutiert, und im Netz steht vielerorts, die neuen Regeln seien zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Das ist nicht der Fall. Dieser Ratgeber trennt sauber zwischen dem, was heute gilt, und dem, was geplant ist.

Stand September 2026: Die Novelle ist nicht in Kraft

Die dritte Novelle der Gewerbeabfallverordnung wurde Ende 2024 von der Bundesregierung beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. In der Sitzung im Juli 2025 wurde sie kurzfristig von der Tagesordnung genommen, eine Abstimmung fand nicht statt. Seitdem liegt das Verfahren still, weil sich die Länder auf keinen Kompromiss einigen konnten.

Als Inkrafttreten war ursprünglich der 1. Juli 2026 vorgesehen. Dieser Termin ist verstrichen, ohne dass die Novelle beschlossen wurde. Für Betriebe heißt das: Es gilt weiterhin die Fassung, die seit dem 1. August 2017 in Kraft ist.

Wer im Netz liest, die verschärften Regeln würden bereits gelten, sollte das Datum der jeweiligen Seite prüfen. Viele Beiträge stammen aus der Zeit vor der Bundesratssitzung und wurden nie aktualisiert.

Was heute gilt: die Trennpflicht

Im Zentrum steht die Pflicht zur getrennten Sammlung am Ort der Entstehung. Gewerbliche Siedlungsabfälle müssen so getrennt werden, dass möglichst viel verwertet werden kann. Betroffen ist praktisch jeder Betrieb, vom Café über die Arztpraxis bis zum Produktionsbetrieb.

  • Papier, Pappe und Kartonagen
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle

Gemischte Siedlungsabfälle und die Vorbehandlung

Was sich nicht trennen lässt, gilt als gemischter gewerblicher Siedlungsabfall. Dieser darf nicht einfach beseitigt werden, sondern muss grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die ihn maschinell sortiert und verwertbare Bestandteile heraustrennt.

Die Verordnung knüpft daran Quoten für die Anlage: eine Sortierquote und eine Recyclingquote, die der Anlagenbetreiber nachweisen muss. Für Sie als Betrieb heißt das vor allem eines: Der Entsorger muss belegen können, dass Ihr Gemisch tatsächlich in einer solchen Anlage gelandet ist.

Fragen Sie diesen Nachweis aktiv ab. Er ist der Unterschied zwischen einer sauberen Akte und einer Lücke, die bei einer Kontrolle auffällt.

Wann Ausnahmen von der Trennpflicht greifen

Die Verordnung erkennt an, dass Trennung nicht immer technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Klassische Fälle sind fehlender Platz für weitere Behälter oder sehr kleine Mengen einer Fraktion.

Wer sich darauf beruft, muss es dokumentieren können. Die Beweislast liegt beim Betrieb, nicht beim Entsorger. Eine formlose Notiz reicht nicht, gefragt sind nachvollziehbare Angaben zu Fläche, Mengen und Aufstellmöglichkeiten.

Dokumentation: Das müssen Sie nachweisen können

Ein zentraler Punkt der GewAbfV ist die Nachweispflicht. Betriebe müssen belegen können, dass sie getrennt gesammelt oder ordnungsgemäß vorbehandelt haben. Ein seriöser Entsorgungspartner liefert die Belege automatisch mit, statt sie auf Nachfrage zusammenzusuchen.

  • Entsorgungsverträge mit allen beauftragten Unternehmen
  • Liefer-, Wäge- und Übernahmescheine
  • Lagepläne mit den Standorten der Behälter
  • Lichtbilder der Sammelstellen
  • Nachweise über die Vorbehandlung gemischter Abfälle

Was sich mit der Novelle ändern soll

Die geplante Fassung will den Vollzug erleichtern und die Getrenntsammlung verbessern, die hinter den Zielen zurückgeblieben ist. Die wichtigsten vorgesehenen Punkte:

  • Eine getrennte Sammlung soll nur noch dann als unzumutbar gelten, wenn eine Fraktion unter fünf Kilogramm pro Woche anfällt
  • Sammelbehälter sollen nach ihrem Inhalt gekennzeichnet werden müssen, auch die für gemischte Fraktionen
  • Die Dokumentation soll ausdrücklich Fotos, Wiegescheine, Entsorgungsverträge und Vorbehandlungsnachweise umfassen
  • Abfallerzeuger sollen erfasst und stichprobenartig kontrolliert werden

Ob und in welcher Form diese Punkte kommen, ist offen. Betriebe, die heute sauber trennen und ihre Belege ordnen, sind allerdings auf jede Variante vorbereitet.

Was in Berlin zusätzlich gilt

In Berlin kommt der Anschluss- und Benutzungszwang der BSR hinzu, aber nur für Restabfall zur Beseitigung. Die Pflichtrestmülltonne bleibt also bei der BSR.

Alle getrennt gesammelten, verwertbaren Fraktionen wie Papier, Pappe, Verpackungen, Glas und Bioabfälle dürfen Berliner Betriebe frei an private Entsorger vergeben. Genau dort liegt der Spielraum, um Kosten zu senken, und genau dort herrscht Wettbewerb.

Die LAGA-Mitteilung 27 als Auslegungshilfe

Wenn die Verordnung Fragen offen lässt, greifen die Vollzugsbehörden auf die Mitteilung 27 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zurück, kurz LAGA M 27. Sie ist kein Gesetz, prägt aber die Praxis der Behörden.

Für Betriebe ist sie vor allem dann relevant, wenn es um Grenzfälle geht, etwa um die Frage, wann eine Trennung als unzumutbar anerkannt wird.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Die Umsetzung ist weniger aufwendig, als die Verordnung klingt. Drei Schritte reichen für die meisten Betriebe:

  • Bestandsaufnahme: Welche Fraktionen fallen bei Ihnen an, und in welchen Mengen?
  • Behälter danach ausrichten, statt eine große Restmülltonne für alles zu nutzen
  • Belege an einer Stelle sammeln, digital reicht, und jährlich einmal durchsehen

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick nach bestem Wissen, Stand September 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Behörde.

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FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Nein. Die Novelle war für den 1. Juli 2026 vorgesehen, wurde im Juli 2025 aber von der Tagesordnung des Bundesrates genommen und seitdem nicht beschlossen. Es gilt weiterhin die Fassung von 2017.

Sie gilt für Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, also für nahezu jeden gewerblichen Betrieb, vom Café bis zum Industrieunternehmen.

Abfälle, die sich nicht getrennt sammeln lassen. Sie müssen grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die sie maschinell sortiert. Der Nachweis darüber gehört in Ihre Unterlagen.

Verstöße gegen die Trenn- und Dokumentationspflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Eine saubere Dokumentation ist der wirksamste Schutz.

Nur für den Restabfall zur Beseitigung, dort gilt der Anschluss- und Benutzungszwang. Alle verwertbaren Fraktionen dürfen Sie frei an einen privaten Entsorger vergeben.

Ein erfahrener Entsorgungsdienstleister richtet die passende Trennung ein und liefert alle geforderten Nachweise, so erfüllen Sie die Vorgaben ohne eigenen Mehraufwand.

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