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Preiserhöhung vom Entsorger erhalten? Ihre Optionen
Wechsel & Verträge4. Juli 2026 · 7 Min.

Preiserhöhung vom Entsorger erhalten? Ihre Optionen

Ein Preiserhöhungsschreiben vom Entsorger ist ärgerlich, aber auch eine Gelegenheit: Es ist der beste Anlass, den eigenen Vertrag und die aktuellen Marktpreise zu prüfen. Je nach Vertragsgrundlage kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen, spätestens zum Ende der Laufzeit können Sie regulär kündigen und wechseln. Sie haben also in jedem Fall Optionen: akzeptieren, verhandeln oder den Anbieter wechseln. Dieser Ratgeber zeigt Berliner Gewerbetreibenden aus Gastronomie, Hotellerie, Büro, Handel und Praxis, wie sie das Schreiben richtig einordnen und die Erhöhung für bessere Konditionen nutzen.

Was können Sie gegen eine Preiserhöhung des Entsorgers tun?

Eine Preiserhöhung Ihres Entsorgers müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Ob Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht, hängt davon ab, worauf sich die Erhöhung stützt: Bei einer einseitigen Preisanpassung ohne vertragliche Grundlage kommt ein Sonderkündigungsrecht in Betracht, bei einer wirksam vereinbarten Preisgleitklausel oder Indexklausel dagegen meist nicht. Unabhängig davon können Sie den Vertrag zum Ende der Laufzeit regulär kündigen und den Anbieter wechseln.

In der Gewerbeentsorgung sind Laufzeiten von ein bis drei Jahren üblich, oft mit stillschweigender Verlängerung und Kündigungsfristen von häufig drei Monaten zum Laufzeitende. Maßgeblich ist aber immer Ihr eigener Vertrag. Nehmen Sie das Erhöhungsschreiben deshalb zum Anlass, Vertragsunterlagen und Kündigungstermin herauszusuchen, bevor Sie reagieren.

Erhöhungsschreiben richtig lesen: Worauf stützt sich die Erhöhung?

Bevor Sie über Ihre Reaktion entscheiden, sollten Sie das Schreiben genau lesen. Entscheidend ist die Begründung: Verweist der Anbieter auf eine konkrete Vertragsklausel, auf gestiegene Kosten oder erhöht er schlicht ohne nähere Grundlage? Genau davon hängt ab, welche Rechte Sie haben und wie stark Ihre Verhandlungsposition ist.

Typische Begründungen sind eine Indexklausel oder Preisgleitklausel im Vertrag, etwa gekoppelt an Lohnkosten, Energiekosten oder Entsorgungsindizes, außerdem pauschale Zuschläge für Energie oder Kraftstoff sowie freie Anpassungen ohne erkennbare vertragliche Grundlage. Prüfen Sie das Schreiben systematisch:

  • Auf welche Vertragsklausel beruft sich der Anbieter konkret? Steht diese Klausel wirklich so in Ihrem Vertrag?
  • Ab wann soll der neue Preis gelten und wurde die im Vertrag vorgesehene Ankündigungsfrist eingehalten?
  • Welche Leistungen sind betroffen: alle Behälter und Fraktionen oder nur einzelne Positionen?
  • Enthält das Schreiben einen Hinweis auf ein Kündigungsrecht oder eine Frist für Ihren Widerspruch?
  • Wie hoch fällt die Erhöhung im Jahresvergleich tatsächlich aus, wenn Sie alle Positionen zusammenrechnen?

Wann kommt ein Sonderkündigungsrecht in Betracht?

Erhöht der Anbieter die Preise einseitig, ohne dass der Vertrag eine Anpassung vorsieht, muss der Kunde das grundsätzlich nicht akzeptieren. Rechtlich kann eine solche Erhöhung als Angebot auf eine Vertragsänderung zu werten sein, das Sie ablehnen können. In solchen Konstellationen kommt auch ein Sonderkündigungsrecht in Betracht, und manche Verträge räumen bei Preiserhöhungen sogar ausdrücklich ein Kündigungsrecht ein.

Anders liegt der Fall meist, wenn die Erhöhung auf einer wirksam vereinbarten Preisgleitklausel oder Indexklausel beruht: Dann ist die Anpassung Teil des Vertrags, den Sie unterschrieben haben, und ein Sonderkündigungsrecht besteht in der Regel nicht. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist und korrekt angewendet wurde, lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei größeren Beträgen oder unklarer Vertragslage lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Wichtig in jedem Fall: Wenn Sie kündigen wollen, tun Sie das schriftlich, fristgerecht und mit Zugangsnachweis.

Ihre drei Optionen: akzeptieren, verhandeln oder wechseln

Option 1, akzeptieren: Das kann sinnvoll sein, wenn die Erhöhung moderat ausfällt, nachvollziehbar begründet ist und Sie mit Zuverlässigkeit und Service zufrieden sind. Ob die Erhöhung marktüblich ist, wissen Sie allerdings erst, wenn Sie mindestens ein aktuelles Vergleichsangebot eingeholt haben. Blind zu akzeptieren ist die teuerste Variante.

Option 2, verhandeln: Entsorger kalkulieren mit Spielräumen, und ein Bestandskunde, der glaubwürdig wechseln kann, hat eine starke Position. Realistisch funktioniert Verhandeln aber fast nur mit einem konkreten Gegenangebot in der Hand. Bitten Sie um eine Erläuterung der Erhöhung und legen Sie das Vergleichsangebot vor: Häufig bewegt sich der Anbieter dann, etwa durch einen reduzierten Aufschlag oder angepasste Leistungen.

Option 3, wechseln: Spätestens zum Laufzeitende können Sie regulär wechseln, bei einer Erhöhung ohne vertragliche Grundlage unter Umständen auch früher. Der Wechsel selbst ist im Entsorgungsmarkt unkompliziert: Der neue Anbieter stellt eigene Behälter, der alte holt seine ab, Ihr Betrieb läuft normal weiter. Entscheidend ist nur, dass Kündigung und neuer Vertrag zeitlich sauber ineinandergreifen, damit keine Lücke und keine Doppelzahlung entsteht.

Welche Verträge können Berliner Betriebe überhaupt wechseln?

Für Restabfall zur Beseitigung gilt in Berlin der Anschluss- und Benutzungszwang der Berliner Stadtreinigung (BSR). Diese Pflichtrestmülltonne können Sie nicht zu einem privaten Anbieter verlagern; hier setzt die BSR die Tarife fest. Kommt Ihre Preiserhöhung also von der BSR für die Pflichttonne, bleibt vor allem der Hebel, Behältergröße und Leerungsrhythmus an das tatsächliche Restmüllaufkommen anzupassen.

Ganz anders bei den verwertbaren, getrennt gesammelten Fraktionen: Papier und Pappe, Verpackungen und Wertstoffe, Glas sowie Bioabfälle und Speisereste dürfen Betriebe frei an zertifizierte private Entsorger vergeben. Genau hier findet der Wettbewerb statt, und genau hier lohnt sich der Preisvergleich nach einer Erhöhung besonders. Die Getrenntsammlungspflicht nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt dabei unabhängig vom Anbieter. Für die Gastronomie kommt hinzu: Speisereste müssen getrennt gesammelt und über zugelassene Entsorger mit Vertrag entsorgt werden, das folgt aus der GewAbfV und dem EU-Hygienerecht (VO (EG) 1069/2009).

So nutzen Sie die Erhöhung für einen Marktvergleich

Die Erhöhung liegt auf dem Tisch, also nutzen Sie sie: Ein aktuelles Vergleichsangebot kostet Sie nichts und verschafft Ihnen in jeder der drei Optionen eine bessere Position. VASTUM erstellt Berliner Betrieben einen kostenlosen Preisvergleich auf Basis Ihrer aktuellen Konditionen und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein Angebot mit transparenten Festpreisen.

Entscheiden Sie sich für den Wechsel, übernimmt der VASTUM Wechselservice auf Wunsch die Kündigung bei Ihrem bisherigen Anbieter und stimmt den Übergang so ab, dass die Entsorgung nahtlos weiterläuft. Sie haben dabei feste Ansprechpartner und die Entsorgung erfolgt in ganz Berlin. So läuft der Vergleich ab:

  • Aktuelle Unterlagen bereitlegen: letzte Rechnung, Erhöhungsschreiben, Behältergrößen und Leerungsrhythmus
  • Anfrage an VASTUM senden, per Formular oder telefonisch, mit Abfallarten und Standort
  • Innerhalb von 24 Stunden ein kostenloses Festpreisangebot erhalten und mit dem erhöhten Preis vergleichen
  • Entscheiden: beim Anbieter nachverhandeln oder wechseln, auf Wunsch übernimmt VASTUM die Kündigung

Checkliste: Das sollten Sie jetzt tun

Damit aus dem Ärger über die Erhöhung eine gute Entscheidung wird, gehen Sie die folgenden Punkte der Reihe nach durch. Die meisten Betriebe brauchen dafür weniger als eine Stunde, der mögliche Effekt wirkt dagegen über die gesamte Vertragslaufzeit.

  • Erhöhungsschreiben genau lesen: Begründung, Vertragsklausel, Geltungsbeginn und Hinweise auf Kündigungsrechte markieren
  • Eigenen Vertrag heraussuchen: Laufzeit, Verlängerungsklausel, Kündigungsfrist und eine etwaige Preisanpassungsklausel prüfen
  • Kündigungstermin berechnen und mit Erinnerung im Kalender hinterlegen
  • Kostenloses Vergleichsangebot einholen, um die Erhöhung am Markt einzuordnen
  • Entscheidung treffen: akzeptieren, mit Gegenangebot verhandeln oder Wechsel einleiten
  • Bei unklarer Rechtslage oder hohen Beträgen rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine Sonderkündigung aussprechen

Hinweis zur Einordnung

Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt von Ihrem konkreten Vertrag und den Umständen der Erhöhung ab. Verbindliche Auskünfte zu Kündigungsrechten kann nur eine rechtliche Prüfung Ihres Vertrags geben, etwa durch eine Anwältin oder einen Anwalt.

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FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Nein, das hängt vom Vertrag ab. Bei einer einseitigen Erhöhung ohne vertragliche Grundlage kommt ein Sonderkündigungsrecht in Betracht, bei einer wirksam vereinbarten Preisgleitklausel oder Indexklausel in der Regel nicht. Maßgeblich ist immer Ihr konkreter Vertrag.

Für die Pflichtrestmülltonne nicht: Restabfall zur Beseitigung unterliegt in Berlin dem Anschluss- und Benutzungszwang der BSR. Frei wechseln können Sie bei den verwertbaren Fraktionen wie Papier, Wertstoffen, Glas sowie Bioabfällen und Speiseresten.

Viele Verträge verlängern sich dann stillschweigend um eine weitere Laufzeit, oft zu den erhöhten Preisen. Prüfen Sie deshalb sofort Laufzeit und Frist in Ihrem Vertrag und hinterlegen Sie den Kündigungstermin mit Erinnerung.

VASTUM erstellt Ihnen innerhalb von 24 Stunden ein kostenloses Angebot mit transparenten Festpreisen. Sie brauchen dafür nur Ihre Abfallarten, Behältergrößen, den Leerungsrhythmus und den Standort.

Auf Wunsch übernimmt der VASTUM Wechselservice die Kündigung bei Ihrem bisherigen Anbieter und stimmt den Übergang zeitlich ab, damit die Entsorgung ohne Lücke weiterläuft.

Häufig ja, aber fast nur mit einem konkreten Gegenangebot in der Hand. Bestandskunden, die glaubwürdig wechseln können, erreichen oft einen reduzierten Aufschlag oder angepasste Konditionen.

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